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Haus KreditDer so genannte Verzicht auf den Kreditverkauf ist für viele Bauherren eine sehr erfreuliche Nachricht, denn sie genießen jetzt einen bedeutend besseren Schutz vor einem eventuellen Weiterverkauf ihrer langfristig abgeschlossenen Darlehensverträge.

Seit dem Inkrafttreten des neuen sogenannten Risikobegrenzungsgesetzes Mitte August des letzten Jahres sind Bauherren und die Käufer von Immobilien weitaus besser vor einer Weiterveräußerung ihrer langfristig bindenden Darlehensverträge durch ihre Hausbank, Sparkasse oder Bausparkasse an ihnen unbekannte, ggf. ausländische, Investoren im Finanzbereich geschützt.

Der gewinnbringende Verkauf von Grundstückskrediten und Baukrediten ist zwar nach wie vor für die veräußernden Kreditinstitute ein wichtiges Mittel für die Refinanzierung und Liquiditätsbeschaffung. Allerdings waren die Banken in den letzten Jahren verstärkt dazu übergegangen, so genannte Finanz-Pakete an die Investoren zu veräußern. In diesen Finanz-Paketen waren neben den Forderungen aus nicht notleidenden Krediten auch Forderungen aus notleidenden Krediten gebündelt.

Da die meisten Investoren kein Interesse an solchen langen Geschäftsbeziehungen haben, wurden die Darlehensverträge in den meisten Fällen praktisch unter Wert aufgekauft und kurze Zeit später gekündigt. Diese Vorgehensweise brachte in den vergangenen Jahren viele Hausbesitzer in beachtliche finanzielle Schwierigkeiten.

Das oben genannte Gesetz sieht nun eine Anzahl von Schutzmaßnahmen und Sicherungen vor, auf welche die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist. Weiterführende Informationen dazu sind auf der Homepage www.arge-baurecht.com zu finden.

Im Wesentlichen haben aber alle Beteiligten folgende Regeln zu beachten: Der Kreditgeber hat die Hausbesitzer oder die Bauherren, deren Darlehen veräußert werden soll, künftig umgehend über diese Maßnahme zu informieren. Bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages hat das Kreditinstitut auf die bestehende Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit eines Verkaufs hinzuweisen. Des Weiteren kann das Darlehen künftig auch erst dann gekündigt werden, wenn mindestens in zwei aufeinander folgenden Monaten die Raten nicht bezahlt werden. Zusätzlich muss sich der Fehlbetrag auf mindestens 2,5 Prozent des Kreditvolumens belaufen.

Auch bei einer Zwangsvollstreckung können sich die Finanzinvestoren künftig nicht mehr ohne Weiteres aus der Grundschuld bedienen. Für dieses Vorhaben schreibt das Gesetz inzwischen eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vor. Derzeit sind bei zahlreichen Kreditinstituten gegen Aufpreis auch unverkäufliche Kredite erhältlich. Die ARGE Baurecht rät aber allen Kreditnehmern, sich diesen Verzicht auf den Kreditverkauf auf jeden Fall durch das Kreditinstitut vertraglich bestätigen zu lassen.

Bau & Immobilien Verzicht auf den KreditverkaufEs hat schon viele Bauherren in den Ruin getrieben, dass ihr Darlehen verkauft wurde. Jetzt gibt es ein neues Gesetz, das den Schutz für den Kreditnehmer erhöht. Es gibt auch Kredite, bei denen der Kauf ausgeschlossen ist.

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